Die im Ferienausschuss des Stadtrats am 25.8.2026 unter Top 4 Fällung einer Rotbuche auf dem Grundstück FlNr. 24 am Schulweg 5 b wurde mit 10 zu 3 Stimmen abgelehnt, selbst einige CSU-Stadträte haben sich gegen die Fällung ausgesprochen.

In diesem Zusammenhang möchte ich auf ein hochaktuelles Urteil des Amtsgericht Regensburg hinweisen.
Das Amtsgericht Regensburg hat in einem Urteil vom 7. August 2026 (Az.: 10 C 2075/25 WEG) entschieden, dass eine alte, geschützte Eiche an der Grundstücksgrenze des Nachbargrundstücks nicht gefällt werden darf, selbst wenn eine behördliche Fällgenehmigung vorliegt.
Ein Grundstückseigentümer wollte eine über 60 Jahre alte Eiche an der Grundstücksgrenze zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) fällen lassen und klagte auf Zustimmung. Er führte Schäden durch Wurzeln, Insekten und Allergien an.
Der Kläger hatte zuvor von den zuständigen Behörden (inklusive Umweltamt) eine Fällgenehmigung und eine Befreiung vom Bebauungsplan erhalten.
Das Gericht wies die Klage ab und stoppte die Fällung. Es betonte, dass der Baum aufgrund seiner Lage an der Südfassade einen zentralen Beitrag zum Hitzeschutz, zur Verdunstungskühlung und damit zum Gesundheitsschutz der Anwohner leistet.
Das Amtsgericht betont den hohen Stellenwert des Umweltschutzes, der im Grundgesetz verankert ist. Im Fall der Stieleiche sei „evident, dass der Baum für die kleinklimatischen Verhältnisse der Grundstücke von elementarer Bedeutung ist“.
Hitzeschutz sei „relevanter Gesundheitsschutz“. In der betroffenen Straße gebe es keinen vergleichbaren Baum, dessen Wirkung sei außergewöhnlich und nicht ersetzbar.
In seiner Begründung hebt das Gericht explizit hervor, dass große Bäume einen unverzichtbaren Beitrag zum Stadtklima leisten und als natürlicher Hitzeschutz zugleich dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung dienen. Dieser Aspekt müsse bei Entscheidungen über Baumfällungen angemessen berücksichtigt werden.
Eduard Knödlseder
